D StGB
STRAFGESETZBUCH (StGB)
Vom 15. Mai 1871 (RGBl. S.127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I, S.3322),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 (BGBl. I. S.1253)
(Strg+F suchtaste)
Erster Abschnitt: Das Strafgesetzbuch
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte,
Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten,
und zwar auch dann, wenn die Ehe, welche die Beziehung begründet
hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft
erloschen ist,
b) Pflegeeltem und Pflegekinder;
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle
oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadeter zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
3. Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter
ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, oder
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen,
die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten
auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5. rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7. Behörde:
auch ein Gericht;
8. Maßnahmen:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der Verfall, die Einziehung
und die Unbrauchbarmachung;
9. Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie
einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung
Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge
jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen
und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz
verweisen.
§ 12 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige
Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber
bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren
Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen
Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind,
bleiben für die Einteilung außer Betracht.
§ 30 Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen
versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den
Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe
nach § 49 Abs. 1 zu mildem. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines an-
deren annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften.
Vermögensstrafe
§ 31 Rücktritt vom Versuch der
Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen
zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere
die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt
hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten
eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten
begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
|
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat |
Erster Titel:
Strafen
Vermögensstrafe
§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe
(1) Verweist das Gesetz auf
diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer lebenslangen oder einer zeitigen
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung eines Geldbetrages
erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt
ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird,
bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens
kann geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit
an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähig-
keit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf
Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz
es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert
der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die
er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
langen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen
und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf
Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung
nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten
Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl
der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist,
die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen
Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe
auf Geldstrafe erkennen.
Sechster Titel:
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Freiheitsentziehende Maßregeln
Führungsaufsicht
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen
einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht
neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c,
67 d Abs. 2, 3 und 5 und § 68 f) bleiben unberührt.
§ 73d Erweiterter Verfall
(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem
Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht
den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann
an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände
für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb
nicht gehört oder zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat
oder aus ihr erlangt hat. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder
teilweise unmöglich geworden, so, finden insoweit die §§ 73 a und 73 b sinngemäß
Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen
rechtswidrigen Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat,
erneut über den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden,
so berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) § 73 c gilt entsprechend.
§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese
Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder
zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht
Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen
hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Vierter Abschnitt. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77 Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so
kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag
stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das
Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder über. Hat der Verletzte
weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch
sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel
über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen,
so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig,
so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten
und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht,
den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig
stellen.
§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger,
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem
Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt,
dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt,
wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter
der Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann
die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger
oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern
einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.
§ 77b Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird
nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum
Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf
einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet
die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von
der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit
der Tat auch von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer
Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte
von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den Antrag des
gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so
läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen,
so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem
Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs
gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung.
§ 77c Wechselseitig begangene Taten
Hat bei wechselseitig begangenen Taten,
die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein
Berechtigter
die Strafverfolgung des anderen beantragt erlischt das Antragsrecht des
anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im
ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen,
wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
§ 77d Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt
werden, Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes
Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der
Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des
Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere
Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. Wer
an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf
Strafverlangen verfolgbar, so gelten die § 77 und § 77d entsprechend.
BESONDERER TEILAchter Abschnitt:
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
(1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche
Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich
ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt
und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen
überläßt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte
Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet
oder die Vollendung der Tat verhindert und
2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar
sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt
oder sie dort abliefert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere die Tat weiter vorbereiten
oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt
an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte
Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.
Neunter Abschnitt:
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als
Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme
von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
Wer vor einer zur Abnahme
einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung
falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 157 Aussagenotstand
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich
eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so
kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2) und
im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst
die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern
( § 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger
uneidlich falsch ausgesagt hat.
§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
(1) Das Gericht kann die
Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher
Aussage nach seinem Ermessen mildem ( § 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen,
wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht
mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen
entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder
eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht
worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht,
einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Für den Versuch
der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage ( § 153) und einer falschen
Versicherung an Eides Statt ( § 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines
falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt
oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§§ 161 und 162 (weggefallen)
§ 163 Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig
berichtigt. 2 Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Dreizehnter Abschnitt:
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften
( § 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich
macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von
ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen
Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel
oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet
oder überläßt,
3 a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher
Gewährung
des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen
werden können, einem anderen
anbietet oder überläßt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist
oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schrif-
ten außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet,
ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder
überwiegend für diese Vorrührung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden
oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im
Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk
verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften ( § 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen
mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen
oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung
zu ermöglichen, wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch
von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften ( § 11 Abs. 3) in den Fällen des
Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben
sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen
Schriften ( § 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum
Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes
Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3 a gilt nicht, wenn die Handlung im
Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für
Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder
beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf
die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
§ 184a Ausübung der verbotenen Prostitution
Wer einem durch
Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten
überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Vierzehnter Abschnitt: Beleidigung
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit
begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
( § 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung
oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187a Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( § 11 Abs. 3) eine üble
Nachrede ( § 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten
im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches
Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freihheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung ( § 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen
mit Freihheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Wer das Andenken eines
Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete
Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen,
wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte
vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit
der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185
nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung
oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über
wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von
Rechten oder zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen
der
Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile
von seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das
Vorhandensein
einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen,
unter welchen
sie geschah, hervorgeht.
§ 194 Strafantrag
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist
die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift
( § 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk
begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger
einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und
Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die
Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht
von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch
kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht
und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) lst das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches
Zugänglichmachen einer Schrift ( § 11
Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich,
wenn der
Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer
anderen
Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit
zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. Der
Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während
der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so
wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat
gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des
Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von
Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes
oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen
Körperschaft verfolgt.
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle
erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei
erklären.
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften ( § 11
Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag
Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf
Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist
die Beleidigung
durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so
ist auch
die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und
zwar,
wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies
gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im
Rundfunk begangen ist.
Fünfzehnter Abschnitt:
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger
aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist,
berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig,
wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen
gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die
Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die
nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks,
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis
gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er
dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung
gleich.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für
ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind,
sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, ma-
gnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder
übermittelt werden.
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs,
der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder
Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-,
Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie
Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde
oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall-
oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das
nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines
solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im
Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung erfaßt worden sind;
Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen
Behörden
oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt,
6. Person, die auf de gewissenhafte Erfüllung ihrer
Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher
Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet
worden ist.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen
andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und
Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die
Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig
sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem
Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten femer gleich, wer
das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er
nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 205 Strafantrag
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204
wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die
Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen des § 202a. Gehört das
Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das
Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über.
Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das
Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt
einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem
Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das
geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1
bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung
anvertraut
worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis
verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung
unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze l und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen
wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem
Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über
Tatsachen
macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs
tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs
in das
Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit
Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des
Postverkehrs
bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und
ihre näheren Umstände, insbesondere
die Tatsache, ob jemand an einem Telekom-munikationsvorgang beteiligt
ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die
näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§§ 207 bis 210
(weggefallen)
Neunzehnter Abschnitt:
Diebstahl und Unterschlagung
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) in besonders
schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum
oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem
falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung
bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere
Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden
Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist
oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder
für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen
Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall
oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis
bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder
halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe
im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer
Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder
eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder
lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf
Antrag verfolgt.
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in
den Fällen der §§ 242 und 246 nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält. Zweiundzwanzigster Abschnitt: Betrug und Untreue
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen
dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) ln besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht
handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von
Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem
Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine
Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder
Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die § 247 und § 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen ( § 68 Abs. 1).
(7) Die § 43a und § 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach
den §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen
eines
anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorgangs
durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger
oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder
sonst durch
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 264 Subventionsbetrug
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer
anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person
(Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder
einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn
oder den anderen vorteilhaft sind,
2. einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung
durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick
auf eine Subvention beschränkt ist,
entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über
die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in
Unkenntnis läßt oder
4. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige
Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder
über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter
Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen
Ausmaßes erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine
Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes l Nr. l bis 3 leichtfertig handelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Nach den Absätzen 1 und 4 wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt
wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird
er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren
der Subvention zu verhindern.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach
den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, berkennen ( § 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(7) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an
Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt
wird.
2 Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(8) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung
oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich
abhängig ist.
§ 264a Kapitalanlagebetrug
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine
Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den
Vermögensstand
hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung
erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen
unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen
verschweigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen
bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde
Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf
Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht
wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn
er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
§ 265 Versicherungsmißbrauch
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache
beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder
einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung
zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder
eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die
Beförderung
durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder
einer Einrichtung
in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die § 247 und § 248a gelten entsprechend.
§ 265b Kreditbetrug
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem
Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines
Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen
vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen
1. über wirtschaftliche Verhältnisse
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich
Bilanzen, Gewinn und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder
Gutachten vorlegt oder
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen
solchen Antrag erheblich sind, oder
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben
dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht
mitteilt, die für die Entscheidung
über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der
Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die
Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und
die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und
Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Gewährleistungen.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft
Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines
Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen
wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er
zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die § 247, § 248a und § 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
(1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur
Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile des
Arbeitsent-
gelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem
Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es
unterläßt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
unverzüglich danach über das Unterlassen
der Zahlung an den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die
Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalteri werden.
(3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur Sozialversicherung oder
zur Bundesanstalt für Arbeit, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters,
Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist,
sowie der Zwischenmeister gleich.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt
der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich
darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann
nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen
Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
(1) Wer die ihm
durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte
Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und
diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
Dreiundzwanzigster Abschnitt: Urkundenfälschung
§ 267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte
oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird betraft,
wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder
Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein techniches Gerät
ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung
allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich
erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Betimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich,
wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang
das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im
Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei
ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde,
oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im
Rechtsverkehr gleich.
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
Mittelbare Falschbeurkundung. (1) Wer bewirkt, daß Erklärunen,
Verhandlungen
oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverältnisse von
Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder
Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert
werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von
einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer
anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicheung der
in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht,
überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen
Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit
Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder
überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen
Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten ( § 202a
Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verrügen darf, in
der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt,
unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines
Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil
zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung
von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen
oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat
geeignet
sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich
ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen
Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen
überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1verbunden hat, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen
unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis,
der eine falsche Beurkundung der in den § 271 und § 348 bezeichneten Art
enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2 in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen,
sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 276 a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
Die § 275 und § 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere,
namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen
Wer unter der ihm nicht
zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte
Medizinalperson
oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über
seinen
oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges
echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere
approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Wer, um eine
Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen
Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den § 277 und
§ 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier,
das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht,
oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
überläßt,
das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich,
die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
§ 282 vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung
Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung. (1) In den Fällen
der §§ 267 bis 269, § 275 und § 276 sind die § 43a und § 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2
und 3, § 273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276 a, oder nach
§ 279 bezieht, können eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in
Verbindung mit § 276 a, werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Siebenundzwanzigster Abschnitt: Sachbeschädigung
§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten ( § 202a Abs. 2)
löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen
fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher
Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,
unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände
der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder
Sachen, die
dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler,
Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des
Gewerbes,
welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich
aufgestellt sind,
oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung
öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude,
ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder
ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig
1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die
Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer
solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 348 Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb
1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden
Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens
oder
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung
oder Anlage
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört,
beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den
Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere
mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
§ 348.
Falschbeurkundung im Amt. (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme
öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine
rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche
Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dreißigster Abschnitt: Straftaten im Amt
§ 348 Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt,
innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache
falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien
falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung einer
amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die
Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit
Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart
und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder
eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines
Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird
erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während
seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während
seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen
amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen
Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine
Gerichtsverhandlung, bei
der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines
die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine
Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch
eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache
betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines
Strafverfahrens,
eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in
wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in
öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren
abgeschlossen
ist.
§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch
die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer
Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in
einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgem im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des
Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist
der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem
Verletzten antragsberechtigt.
§ 356 Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in
derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig
dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil
seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse.
|