D StVO
Straßenverkehrs-Ordnung -StVO
Vom 16. November 1970 (BGBl. I. S. 1565, 1971 S. 38) (BGBl. III
9233-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 1996 (BGBl. I S. 216)
I. Allgemeine VerkehrsregelnII. Zeichen und VerkehrseinrichtungenIII. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
§ 2 Straßenbenutzung durch
Fahrzeuge
§ 3 Geschwindigkeit
§ 4 Abstand
§ 5 Überholen
§ 6 Vorbeifahren
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge
§ 8 Vorfahrt
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
§ 10 Einfahren und Anfahren
§ 11 Besondere Verkehrslagen
§ 12 Halten und Parken
§ 13 Einrichtungen zur Überwachung
der Parkzeit
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein-
und Aussteigen
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15 a Abschleppen von Fahrzeugen
§ 16 Warnzeichen
§ 17 Beleuchtung
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 19 Bahnübergänge
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel
und Schulbusse
§ 21 Personenbeförderung
§ 21 a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
§ 22 Ladung
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
§ 25 Fußgänger
§ 26 Fußgängerüberwege
§ 27 Verbände
§ 28 Tiere
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
§ 31 Sport und Spiel
§ 32 Verkehrshindernisse
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 34 Unfall
§ 35 Sonderrechte
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes
Blinklicht
§ 39 Verkehrszeichen
§ 40 Gefahrzeichen
§ 41 Vorschriftzeichen
§ 42 Richtzeichen
§ 43 Verkehrseinrichtungen
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
§ 48 Verkehrsunterricht
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
§ 50 Sonderregelung für die
Insel Helgoland
§ 51 Besondere Kostenregelung
§ 52 Entgelt für die Benutzung
tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
§ 53 Inkrafttreten
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach
den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen
die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei
Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder
bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn
verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren
lassen.
(3 a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder
Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten,
daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn
nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen.
Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander
dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert
wird. Sie haben rechte Radwege zu benutzen; linke Radwege dürfen
sie nur benutzen, wenn diese für die Gegenrichtung freigegeben
sind (Zeichen 237). Sie haben ferner rechte Seitenstreifen zu
benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger
nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch
Treten fortbewegt werden.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit
Fahrrädern Gehwege benutzen; beim Überqueren einer Fahrbahn
müssen sie absteigen. Das gilt nicht, wenn Radwege vorhanden
sind. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu
nehmen.
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß
er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit
insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften
von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er
nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere
Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß
er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen,
die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge
gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam
fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der
übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam
fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2 a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber
Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere
durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,
so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge
50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für
Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t mit Anhänger
und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger
80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem
zu lässigen Gesamtgewicht von 2,8 t und für Kraftomnibusse
mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur
Ver fügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t 100 km/h. Diese
Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen
330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen
getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens
zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 ) oder durch Leitlinien
(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten
Umständen 50 km/h.
§ 4 Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in
der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten
werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende
darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung
gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen
außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen
Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß
ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt
nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt
haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden
ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre
Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden
Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß
während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. überholen darf ferner
nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu
Überholende fahrt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
(3 a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die
Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch
Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so
verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der
Überholende muß sich sobald wie möglich wieder
nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht
behindern.
(4 a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen
sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer
nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit
an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn
nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen
möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen
in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und
sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge
sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die
Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf
Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge
auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und
Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten,
mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht
rechts überholen.
§ 6 Vorbeifahren
Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem
sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will,
muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß
er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten
und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim überholen
- anzukündigen.
§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch
Kraftfahrzeuge
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit
rechts zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte
das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den
ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf
der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen
für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf
rechts schneller als links gefahren werden.
(2 a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange
auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt,
dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer
Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen
(Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten
Fahrstreifen für eine Richtung
(Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen.
Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine
Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen
in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge
jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen
fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt
werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer
von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt
ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine
andere Straße kommen.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch
sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit,
erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren,
wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt
hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das
nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich
ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung der Einmündung
hineintasten, bis er die Übersicht hat. Auch wenn der, der
die Vorfahrt hat, in die andere Straße abbiegt, darf ihn
der Wartepflichtige nicht wesentlich behindern.
(3) (gestrichen)
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst
weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf
Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen
und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich
auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor
dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor
dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen
an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge
bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer,
die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen.
Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung
vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen
sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist eine Radwegeführung
vorhanden, so ist dieser zu folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer
auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen
Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen
und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen
benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht
nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge,
die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.
Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils
nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen,
es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung
erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander
vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim
Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer
darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls
hat er sich einweisen zu lassen.
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich
(Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen
oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei
so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen
zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
§ 11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem
Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren,
wenn er auf ihr warten müßte.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen
mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen
Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen
für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen,
eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder
anderweitig Vorrang hat, muß darauf verzichten, wenn die
Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere
nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt
hat.
§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
4. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
5. auf Bahnübergängen,
6. soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen
verboten ist:
a) Haltverbot (Zeichen 283),
b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
d) Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
f) rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "dem Schienen
verkehr Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt
gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!"
(Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden und
8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
9. an Taxenständen (Zeichen 229).
(1 a) Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen
benutzen, der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist,
ausgenommen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen
von Fahrgästen.
(2) Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als
drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je
5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhin
dert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen
auch ihnen gegenüber,
4. bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen
224),
5. (aufgehoben),
6. vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311)
bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo
durch Zeichen (315) oder eine Parkflächen markierung (§
41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen er laubt ist,
8. soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener
Ortschaften,
b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige
Fahrstreifenbegren zung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9. vor Bordsteinabsenkungen.
(3 a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über
2t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00
Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht
auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für
das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3 b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht
länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf
entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören
auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen,
wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für
den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf
der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn
die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen,
die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten
oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit
auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen
(Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum
von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur
der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke
Gehweg zu benutzen.
(4 b) (gestrichen)
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar
erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an
der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken
oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt,
um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend
für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke
warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch
für das Halten.
§ 13 Einrichtungen zur Überwachung
der Parkzeit
(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an
Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug
von außen gut lesbar angebracht sein muß, für
die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine
Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig,
so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden.
In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1
Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden
oder Tage beschränkt sein.
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für
eine Zone (Zeichen290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315
durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291)
vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt,
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist,
und
2. wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe
hat und wenn der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben
Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone
Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren
Anordnungen. Im übrigen bleiben die Halt- und Parkverbote
des § 12 unberührt.
(3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht
betätigt zu werden
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
2. zum Be- oder Entladen.
§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein-
und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß
er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfalle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der
es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann,
so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens
ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender
Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa
100m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke,
sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften
über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
§ 15 a Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen
Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten
Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen
Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht
einzuschalten.
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt
(§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines
gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht
einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste
ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für
bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen
darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen
von Fahrzeugen (§ 15 a) Warnblinklicht nur einschalten, wer
andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren
warnen will.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden
hoher Töne bestehen.
§ 17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen
Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen
dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren
werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung
darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig
abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem
Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des
Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig,
ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht
fahren.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,
dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher
Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei
zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die
zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern
ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden,
wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener
Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite
durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich
zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung
das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen,
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und
Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit
eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene
lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge,
die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können
wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder,
Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger,
Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit
dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4 a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften
abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln
oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen
können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet
werden.
(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen
an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach
vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem
Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten
der Fahrbahn benutzt werden.
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen331)
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werdens deren durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h
beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das
gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen
nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge
dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen
(Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur
an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (gestrichen)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller
als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener
Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auch unter günstigsten Umständen
1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Perso
nenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger,
Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger
sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschi nen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit
zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger
oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr
zur Verfügung stehen 60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen
Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle
versehene »100«-Plakette angebracht ist, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht
seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen,
wenn
1. die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs
klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm einge
halten wird oder
2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rück
strahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig
erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten.
Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen
oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten;
sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die
durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild
(Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind.
Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen
oder Einmündungen erlaubt.
§ 19 Bahnübergänge
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-,
Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das
Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahr
zeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge
haben Vorrang" steht.
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger
in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben
werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten,
wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der
Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr.
2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen,
auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden
können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen
Bake (Zeichen 162) zu warten.
(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs
nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist
vor dem Andreaskreuz zu warten.
(5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß
sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend
verhalten.
(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge
ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter
mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte
Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand
blenden.
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel
und Schulbusse
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und
an gekennnzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen
(Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig
vorbeigefahren werden.
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit
Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden,
daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie
dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß
der Fahrzeugführer warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich
einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben,
dürfen nicht überholt werden.
(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben,
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren
werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die
Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn.
Die Fahrgästen dürfen auch nicht behindert werden. Wenn
nötig, muß der Fahrzeugführer warten.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig,
müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen,
müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer
Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten .
§ 21 Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter
Kraftfahrzeugen.
(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als
150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für
die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden,
wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden,
die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Bis
zum 31. Dezember 1997 gilt dies nicht für die Mitnahme von
Kindern auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige
Beförderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von Satz 1
dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen
befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen
für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für
Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur
bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten
müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn
sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu
oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche
von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen
auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten
mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten,
soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf
der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren
von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn
für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen
oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß
die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
§ 21 a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während
der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren,
Fahrten auf Parkplätzen.
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen
während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
(1) Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen
sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbares
Lärmen besonders zu sichern.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher
als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Fahrzeuge, die für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen,
wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen
sind, samt Ladung höher als 4 m, aber nicht breiter als 3
m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m
sein.
(3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das Fahrzeug, bei
Zügen nicht über das ziehende Fahrzeug hinausragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch
bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung
von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht
berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht
länger als 20 m sein. Ragt das äußerste Ende der
Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs
nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine
Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher
Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m
über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§
17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher
Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler
nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten,
bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der
Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten
hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich
zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand
und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch
eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem
Licht. Einzelne Stangen oder Pfahle, waagerecht liegende Platten
und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich
nicht hinausragen.
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß
seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, die
Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt
werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug,
der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig
sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch
die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch
dafür sorgen. daß die vorgeschriebenen Kennzeichen
stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen
müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie
an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein,
sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug
noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist
(§ 17 Abs. 1).
(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder
das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen,
falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit
wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden;
dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben
werden.
(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen
sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig
fahren. Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen
oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand
das erfordert.
§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fortbewegungsmittel
sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz
1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr
zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.
§ 25 Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf
der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße
weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie
die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften
am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener
Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn
das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn
die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander
gehen.
(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände
mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf
dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger
erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger,
die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie
am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen
sie sich nicht links einordnen.
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage
es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen
innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen
(Zeichen 293)). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen
überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege
oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen-
oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken
(§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen
Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür
vorgesehenen Stellen betreten werden.
§ 26 Fußgängerüberwege
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit
Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie
Fahrem von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche
den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren
der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit
mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,
müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den
Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen
anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.
§ 27 Verbände
(1) Für geschlossene Verbände gelten die für den
gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Vcrkehrsregeln und
Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen
einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit
nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen
zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen
müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen
Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr
frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer
als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden
muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig
gekennzeichnet sein.
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß
marschierender Verbände muß. wenn notig (§ 17
Abs. 1), mindestens nach vom durch nicht blendende Leuchten mit
weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht
oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich
ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte
Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigenc
Beleuchtung brauchen die Verbände nicht. wenn sie sonst ausreichend
beleuchtet sind.
(5) Der Führer des Verbandes hat dafür zu sorgen, daß
die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften
befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können,
sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen,
wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend
auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen
aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde
geführt werden.
(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und
Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr
einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.
Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit
weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder van
Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die
auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen
ist.
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich
in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das
ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den
Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder
der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird;
Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße
stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter
hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie
etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen,
deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich
allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten.
Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm
und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere
verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren
übermäßig laut zu schließen. Unnützes
Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten,
wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis,
wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0
bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht
verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender
bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom
nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischer zeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2
stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzu führen
und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober),
jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
und Thüringen,
Allerheiligen (1. November),
jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
§ 31 Sport und Spiel
Sport und Spiele auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen sind
nur auf den datür zugelassenen Straßen erlaubt (Zusatzschilder
hinter Zeichen 101 und 250).
§ 32 Verkehrshindernisse
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen
oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen
zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert
werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände
Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie
bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse
sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle
zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen.
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche
Geräte sind wirksam zu verkleiden.
§ 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
(1) Verboten ist
1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße.
3. außerhalb geschlosssener Ortschaften jede Werbung und
Propa ganda durch Bild, Schrift. Licht oder Ton, wenn dadurch
Ver kehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder
er schwerenden Weise abgelenkt oder belastigt werden können.
Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der
Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher
Weise gestört werden.
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§
36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können
oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen
dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich
auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda
in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind
unzulässig.
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden
unver züglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
b) auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie
ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach
bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtver sicherung
zu machen,
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der an
deren Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner
Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch
seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und
am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn nie mand
bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach
Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt
hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe
a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen,
daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift,
seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort sei nes
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Fest stellungen
für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten
nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die
notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.
§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr,
der Bundesgrenzschutz. die Feuerwehr, der Katastrophenschutz,
die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte, die aufgrund
völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile im Inland berechtigt
sind.
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband
(§ 27) Fahren lassen wollen,
2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen
Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3
Satz 2.
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger
Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen
sind.
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze
2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von
Unglücksfallen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91
und 87 a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und
im Spannungsfall.
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von
den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften
des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen
oder Vereinbarungen bestehen.
(5 a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften
dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist,
um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr
dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen
gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten
fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung
der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht
bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge
zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht
3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr
als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine
Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen
erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen
oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben,
müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und
Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
(7) Fahrzeuge der Deutschen Bundespost, die der Beförderung
von Postsendungen oder dem Bau oder der Unterhaltung von Fernmeldeeinrichtungen
dienen, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen
zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen.
Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor,
entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) An Kreuzungen ordnet an:
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur
Fahrtrichtung:
»Halt vor der Kreuzung«
Der Querverkehr ist freigegeben.
Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, so lange
er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grund stellung
beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln
des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge
dadurch nicht behindert.
2. Hochheben eines Armes:
»Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten«,
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: »Kreuzung räumen«.
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder
geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende
Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle
einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit
und zu Verkehrserhebungen anhaltcn. Das Zeichen zum Anhalten kann
der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug,
eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen
kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten
zu befolgen.
§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern
und Fahrbahnmarkierungen vor.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb -
Rot Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb
in der Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: »Der Verkehr ist freigegeben«.
Er kann nach den Regehl des § 9 abbiegen, nach links jedoch
nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: »Nur in Richtung des Pfeiles ist der
Verkehr freigegeben«.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß
der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger
die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren
und räumen können.
Gelb ordnet an: »Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen
warten«. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: »Halt vor der Kreuzung«. Nach dem Anhalten
ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts
neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf
schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeug
führer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er
muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung
oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere
des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen
Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf
Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger
Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für
die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
und an Markie rungen für den Fußgängerverkehr,
haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot
beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen
295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden.
Für Schienen bahnen können besondere Zeichen, auch in
abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse
und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen
Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger
oder nur für Rad fahrer, so wird das durch das Sinnbild eines
Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für
Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün;
für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot,
während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten,
so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger
zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt
grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden
sind.
(3) Dauerlichtzeichen über jedem Fahrstreifen lassen den
Verkehr nur in der einen oder anderen Richtung zu.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
»Der Fahrstreiten darf nicht benutzt werden, davor darf nicht
gehalten werden«.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
»Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben«.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil
ordnet an:
»Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln«.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren
werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes
Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet
werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu
retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für dic öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte
zu erhalten.
Es ordnet an:
»Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sotort freie
Bahn zu schaffen«.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten
Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen,
bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder
von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder
von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen
aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen,
vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen
mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich
breiter oder langer Ladung zu warnen.
§ 39 Verkehrszeichen
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und
Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder
zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen
oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.
Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam,
auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend
von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können
die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder
und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur
durch Lichter erzeugt werden.
(1 a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht
werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt.
Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen
vor.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln
vor.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in
§§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die
Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige merhspurige Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Radfahrer
Fußgänger
Reiter
Viehtrieb, Tiere
Straßenbahn
Kraftomnibus
Personenkraftwagen
Personenkraftwagen mit Anhänger
Lastkraftwagen mit Anhänger
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h
fahren können oder dürfen
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Mofas
§ 40 Gefahrzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr
einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die
Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch
ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht
rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen
150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfemung erheblich
geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
(Bild)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen
kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie (BILD)kann die Länge der Gefahrstrecke
angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist
auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der
Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Gefahrzeichen im einzelnen:
Zeichen 101 Gefahrstelle
Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt
das Zusatzschild (Bild)
vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild (Bild) erlaubt auf
dieser Straß Windetsport zu treiben. gegenbenenfalls zeitliche
begrenzt, wie "9-17 h".
Zeichen 102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103
Kurve (rechts)
Zeichen 105
Doppelkurve (zunächst rechts)
Zeichen 108
Gefälle
Zeichen 110
Steigung
Zeichen 112
unebene Fahrbahn
Zeichen 113
Schnee- oder Eisglätte
Zeichen 114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zeichen 115
Steinschlag
Zeichen 116
Splitt, Schotter
Zeichen 117
Seitenwind
Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
Zeichen 121
Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
Zeichen 123
Baustelle
Zeichen 124
Stau
Zeichen 125
Gegenverkehr
Zeichen 128
Bewegliche Brücke
Zeichen 129
Ufer
Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
Zeichen 133
Fußgänger
Zeichen 134
Fußgängerüberweg
Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften
in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung
kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).
Flugbetrieb
Zeichen 136
Kinder
Zeichen 138
Radfahrer kreuzen
Zeichen 140
Viehtrieb, Tiere
Zeichen 142
Wildwechsel
Zeichen 144
Flugbetrieb
Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art
mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen
mit Vorrang:
Zeichen 150
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
Zeichen 151
Unbeschrankter Bahnübergang
oder folgende drei Warnbaken
etwa 240m vor dem Bahnübergang
Zeichen 153
dreistreifige Bake (links)
- vor beschranktem Bahnübergang
Zeichen 156
dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Bahnübergang
etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 159
zweistreifige Bake (links)
etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Zeichen 162
einstreifige Bake (rechts)
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt,
so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen
in schwarzen Ziffern angegeben.
§ 41 Vorschriftzeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche
enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur
für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder
340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder
stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen
zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung
zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben.
Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen
der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere
Zusatzschilder können etwas anders bestimmen (zu Zeichen
237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).
1. Warte- und Haltgebote
a) An Bahnübergängen:
Zeichen 201
(auch liegend) Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel
unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes
zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat.
Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz
nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles
gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen:
Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Es kann durch dasselbe Schild mit Zusatzschild (wie »100
m«) angekündigt sein. Wo Schienenfahrzeuge einen kreisfömmigen
Verkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähnlich geführten
Gleisanlagen von Schienenbahnen, enthält das Zeichen mit
dem Sinnbild einer Straßenbahn auf einem darüber angebrachten
Zusatzschild das Gebot:
»Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!«
Zeichen 206
Halt! Vorfahrt gewähren!
Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen, wo die andere
Straße zu übersehen ist, in jedem Fall an der Haltlinie
(Zeichen 294). Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder
Einmündung. Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener
Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205) mit
Zusatzschild
Innerhalb geschlossener Ortschaften kann das Haltgebot so angekündigt
sein. Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild
zu den Zeichen 205 und 206 (SIEHE BILDDATEIEN: ZEICH205, ZEICH206)
bekanntgegeben sein.
c) Bei verengter Fahrbahn:
Zeichen 208
Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
2. Vorgeschriebene Fahrtnchtung
Zeichen 209
Rechts
Zeichen 211
Hier rechts
Zeichen 214
Geradeaus und rechts
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.
Zeichen 220
Es steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt allen Verkehrsteilnehmern
auf der Fahrbahn die Richtung vor, Fußgängern jedoch
nur, wenn sie Fahrzeuge mitführen.
3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Zeichen 222
Rechts vorbei
»Links vorbei« wird entsprechend vorgeschrieben.
4. Haltestellen
Zeichen 224
Straßenbahnen oder Linienbusse
Das Zeichen 224 mit dem Zusatzschild
»Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)« kennzeichnet
eine Schulbushaltestelle. Ein Zusatzschild kann die Anzahl der
vorgesehenen Taxen angeben.
Zeichen 229
Taxenstand
Ein Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehen Taxen angeben.
5. Sonderwege
Zeichen 237
Radfahrer
Zeichen 238
Reiter
Zeichen 239
Fußgänger
Diese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinnbilder der Zeichen
237 und 239 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch
ei nen senkrechten weißen Streifen getrennt, gczeigt werden.
Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet
sein, das - durch einen waagerchten weißen Streifen getrennt
- die entsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen »Fußgänger«
steht nur dort, wo eine Klarstellung notwendig ist. Durch ein
Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet
werden.
Zeichen 240
gemeinsamer Fuß- und Radweg
Zeichen 241
getrennter Rad- und Fußweg
Die Zeichen bedeuten:
a) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die
für sie bestimmten Sonderwege benutzen. Andere Verkehrsteilnehmer
dürfen sie nicht benutzen;
b) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg
benutzen;
c) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und
die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger
Rücksicht zu nehmen;
d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;
e) wird bei Zeichen 239 durch Zusatz schild Fahrzeugverkehr zugelassen,
so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden;
f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatz schild anderer Fahrzeugverkehr
zugelassen, so darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit
gefahren werden.
Zeichen 242
Beginn eines Fußgängerbereichs
Zeichen 243
Ende eines Fußgängerbereichs
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf
nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer
dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern;
wenn nötig, müssen sie warten.
Zeichen 245
Linienomnibusse
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist Omnibussen des
Linienverkehrs vorbehalten. Dasselbe gilt auch für Taxen,
wenn dies durch das Zusatzschild »Taxi« angezeigt ist.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen nicht
benutzen.
6. Verkehrsverbote
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28
Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder
dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen
zu spielen. Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt
sein.
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Zeichen 254
Verbot für Radfahrer
Zeichen 255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
Zeichen 259
Verbot für Fußgänger
a) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter können
gleichfalls durch das Zeihen 250) mit Sinnbild entsprechende Verbote
erlassen werden.
b) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie »7,5 t«,
angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
c) Mehrere dieser Verbote können auf einem Schild vereinigt
sein.
Zeichen 260
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder
und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen
Gütern
Zeichen 262
Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht
Zeichen 263
tatsächliche Achslast
Zeichen 264
Breite
Zeichen 265
Höhe
Zeichen 266
Länge
je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für
das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für
die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für
die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.
Das Zeichen 266 gilt auch für Züge.
Zeichen 267
Verbot der Einfahrt
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für
die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Zeichen 268
Schneeketten sind vorgeschrieben
Zeichen 269
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Zeichen 270
Verkehrsverbot bei Smog oder zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen
Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe
landesrechtlicher Smog-Verordnungen oder bei Maßnahmen zur
Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Zeichen 272
Wendeverbot
Zeichen 273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t oder einer Zugmaschine,
mit Ausnahme von Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen
Mindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art zu unterschreiten.
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung des Zeichens eingeengt
werden.
7. Streckenverbote Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten
Strecken.
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit
zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften
bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt
das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener
Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden
Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben
a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen
eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird.
Das Zusatzschild
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.
Zeichen 274.1
Beginn
Zeichen 274.2
Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone mit einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit. Es ist verboten, innerhalb dieser
Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit
zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder
persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften
von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder
dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-,
Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten,
langsamer zu fahren.
Zeichen 276
Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen
aller Art,
Zeichen 277
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige
Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.
Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie »7,5 t«,
angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht
dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf ein
Zusatzschild wie
angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht
ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von
wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke
gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke
angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Zeichen 278
Zeichen 279
Zeichen 280
Zeichen 281
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Zeichen 282
8.Halterverbote
Zeichen 283
Halteverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn.
Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen
Zeichen 286
Eingeschränktes Halteverbot
Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt
werden. Das Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter
Zeichen 283) kann auch hier angebracht sein. Das Zusatzschild
mit den Worten "auf dem Seitenstreifen" verbietet das
Halten nur auf dem Steitenstreifen. Das Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol)
mit Parkausweis Nr. ... frei" nimmt Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, jeweils
mit besonderem Parkausweis, vom Haltverbot aus. Das Zusatzschild
"Anwohner mit besonderem Parkausweis frei" nimmt Anwohner
mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt
sind.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis
zur nächsten Einmündung auf der gleiche Straßenseite
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden Waagerechten weißen Pfeil im Schild das Ende durch
einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet
sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein
waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.
Zeichen 290
eingeschränktes Haltverbot für eine Zone
Zeichen 291
Parkscheibe
Zeichen 292
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Mit diesem Zeichen werden die Grenzen der Haltverbotszone bestimmt.
Das Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflächen
innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292 begrenzten Bereichs,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen angeordnet
oder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung einer
Parkscheibe oder das Parken mit Parkschein vorgeschrieben oder
das Parken auf dafür gekennzeichneten Flächen beschränkt
werden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen oder dem Be-
oder Entladen dient.
(3) Markierungen
1. Fußgängerüberweg
Zeichen 293
2. Haltlinie
Zeichen 294
Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206),
durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen gegeben werden, ordnet sie
an: »Hier halten!« Dasselbe gilt vor Bahnübergängen
für den, der warten muß (§ 19 Abs. 2).
3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295
Sie besteht aus einer durchgehenden Linie
a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den Gegenverkehr
be stimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für
den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifenbe
grenzung kann aus einer Doppellinie bestehen.
Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren
oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den Fahrbahnteil für
den Gegenver kehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von
ihnen zu fahren.
Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn
zwischen dem parkenden Fahrzeug und der Linie ein Fahrstreifen
von mindestens 3 m verbleibt.
b) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahnbegrenzung sein.
Dann soll sie den Fahrbahnrand deutlich erkennbar machen. Bleibt
rechts von ihr ausreichender Straßenraum frei (befestigter
Seitenstreifen), so ordnet sie an:
aa) Landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen, Fuhr werke,
Radfahrer und ähnlich langsame Fahrzeuge müssen möglichst
rechts von ihr fahren.
bb) Links von ihr darf nicht gehalten werden .
4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Zeichen 296
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
Sie besteht aus einer durchgehenden neben einer unterbrochenen
Linie. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die Markierung
an:
a) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie nicht überqueren
oder über ihr fahren.
b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur erlaubt,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie
ein Fahrstreifen von mindestens 3 m verbleibt. Fahrzeuge auf dem
Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn
der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
5. Pfeile
Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene
Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen
und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich
eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt
werden. Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder
Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,
Zeichen 297
so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden
Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten
Strecke der Fahrbahn ist verboten.
5 a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297.1
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung
ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens anzeigen.
6. Sperrflächen
Zeichen 298
Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.
7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12
Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen
durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet,
wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten
Parkplätzen
(Zeichen 314, 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.
Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.
8. Grenzmarkierungen für Halt- und Parkverbote
Zeichen 299
Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt
vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.
9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte
Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen
(§ 45 Abs. 1 c) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit
anderen Mitteln, wie z. B. durch Musterlinien, ausgeführt
werden.
(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung
Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen, gelbe
Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-weißen Leitmarken,
heben die durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien
(Zeichen 340) gegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen
sie nicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur
wenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusammengefaßt
sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dürfen sie überquert
werden, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
§ 42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des
Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
Zeichen 301
Vorfahrt
Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung
oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften
steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild
die Entfernung, wie »80 m«, angegeben. Innerhalb geschlossener
Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Zeichen 306
Vorfahrtstraße
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder
Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es
steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung.
Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 »Vorfahrt
gewähren!«, 206 »Halt! Vorfahrt gewähren!«
oder 307 »Ende der Vorfahrtstraße«. Ausserhalb
geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken
(§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.
Ein Zusatzschild
zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben.
Wer ihm folgen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger
ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu
warten.
Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.
(3) Die Ortstafel
Zeichen 310
Vorderseite bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
Zeichen 311
Rückseite bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft
Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb)
geschlossener Ortschahen bestehenden Vorschriften. Der obere Teil
des Zeichens 31 t ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die
hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene
Ortschaft gehört.
(4) Parken
Zeichen 314
Parkplatz
1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt
sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zu gunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die
Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt
sind. Das Zusatzschild »nur mit Parkschein« kennzeichnet
den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatz schild
»gebührenpflichtig« kennzeichnet einen Parkplatz
für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig
(§ 45 Abs 1 b Nr. 1).
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waage rechten
weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in
entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil ge kennzeichnet werden.
Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch
Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil
erfolgen.
Zeichen 315
Parken auf Gehwegen
1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt
gewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.
2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge auf
zustellen sind.
3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt
sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit beson derem
Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die
Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.
Das Zusatzschild »nur mit Parkschein« kennzeichnet
den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.
4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waage rechten
weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in
entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.
Zeichen 316
Parken und Reisen
Zeichen 317
Wandererparkplatz
(4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche
Zeichen 325
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Zeichen 326
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Innerhalb dieses Bereichs gilt:
1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer
ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten.
3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger
weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen
sie warten.
4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht
unnötig behindern.
5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten
Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen,
zum Be oder Entladen.
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Zeichen 330
Autobahn
Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlußstellen.
Zeichen 331
Kraftfahrstraßen
Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung
und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
Zeichen 332
Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn
Zeichen 334
Ende der Autobahn
Zeichen 336
Ende der Kraftfahrstraße
Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe
unter dem Sinnbild, wie »800 m«, angekündigt sein.
(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen
des § 41 Abs. 4.
1. Leitlinie
Zeichen 340
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen
Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt
werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die
Lücken. Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch
der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt
3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht
zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will,
darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten
Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr
vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen
benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für
die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine
Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen
dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder
rechts davon ein Fahrzeug hält oder fahrt. Dasselbe gilt
auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für
eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den
linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener
Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t sowie Züge, die länger als 7 m sind,
nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens
einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch
schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom
Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als
auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für
Verzögerungsstreifen.
2. Wartelinie
Zeichen 341
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205) anordnet: »Vorfahrt
gewähren!« Sie kann ferner dort angebracht sein, wo
abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen.
Sie empfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf
der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
(7) Hinweise
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Zeichen 353
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine
Einbahnstraße
(Zeichen 220) ist.
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe
geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder -überführung
Zeichen 356
Verkehrshelfer
Zeichen 357
Sackgasse
Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt
sein.
Zeichen 358
Erste Hilfe
Zeichen 359
Pannenhilfe
Zeichen 363
Polizei
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können
auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen,
Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.
Zeichen 368
Verkehrsfunksender
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hingewiesen und
den Fahrzeugführern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu
achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung des Senders
in abgekürzter Form angegeben. Die Zahl bezeichnet die UKW-Frequenz
in Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrsbereich.
Zeichen 375
Autobahnhotel
Zeichen 376
Autobahngasthaus
Zeichen 377
Autobahnkiosk
Zeichen 380
Richtgeschwindigkeit
Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen
Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
nicht zu überschreiten.
Zeichen 381
Ende der Richtgeschwindigkeit
Zeichen 385
Ortshinweistafel
Es dient der Unterichtung über Namen von Ortschaften, soweit
keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.
Zeichen 386
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch
bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen
sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und
Sehenswürdigkeiten.
Zeichen 388
Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese
nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines
Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern
von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
2,8 t und Zugmaschinen.
Zeichen 392
Es weist auf eine Zollstelle hin.
Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Zeichen 394
Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen,
die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfahle tragen Ringe
gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift
angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(8) Wegweisung
1. Wegweiser
Nummernschilder für
Zeichen 401
Bundesstraßen
Zeichen 405
Autobahnen
Zeichen 406
Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze
und Autobahndreiecke)
Zeichen 410
Europastraßen
Zeichen 415
auf Bundesstraßen
Diese Schilder geben keine Vorfahrt.
Auf Straßen mit
Zeichen 418
größerer
Zeichen 418
geringerer Verkehrsbedeutung
Das Zusatzschild »Nebenstrecke« weist auf einen wegen
seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.
Zeichen 421
für bestimmte Verkehrsarten
Zeichen 430
zur Autobahn
Zeichen 432
zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher
Verkehrsbedeutung
Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen,
so kann die Ausführung des Zeichen mit braunem Grund und
weißen Zeichen erfolgen.
Zeichen 434
Wegweisertafel
Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen.
Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:
Zeichen 435
Zeichen 436
Zeichen 437
Straßennamensschilder
An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr
sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.
2. Vorwegweiser
Zeichen 438
Zeichen 439
Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.
Zeichen 440
zur Autobahn
Zeichen 442
für bestimmte Verkehrsarten
3. Wegweisung auf Autobahnen
Die »Ausfahrt« (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz
und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch
- die Ankündigungstafel
Zeichen 448
in der die Sinnbilder hinweisen:
auf eine Autobahnausfahrt
auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf
Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten
Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze
und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.
- den Vorwegweiser
Zeichen 449
- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie
Zeichen 450
Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt
wiederholt. Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2 000 m
vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher durch Zeichen 448) angekündigt.
Der Vorwegweiser Zeichen 449) steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken
1 000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.
Zeichen 453
Entfernungstafel
Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernungen
zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere
als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in
der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
Zeichen 454
Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den
Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke
angebracht.
Zeichen 455
Numerierte Umleitung
Die Umleitung kann angekündigt sein durch das
Zeichen 457
mit Zusatzschild, wie »400 m« oder »Richtung Stuttgart«
sowie durch die Planskizze
Zeichen 458
Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so
sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen
454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457)
angegeben, wie »Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges
Gesamtgewicht«. Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen
dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie
das Zeichen 262.
Das Ende der Umleitung wird mit dem
Zeichen 459
Ende einer Umleitung angezeigt.
5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr
Zeichen 460
Bedarfsumleitung
Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen
muß oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn
zurückgeleitet.
Zeichen 466
Bedarfsumleitungstafel
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen
Anschlußstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet
werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.
Zeichen 467
Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil
gekennzeichnet werden.
6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
Zeichen 468
Schwierige Verkehrsführung
Es kündigt eine mit dem Zeichen »Vorgeschriebene Fahrtrichtung«
(Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.
Zeichen 500
Überleitungstafel
Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen
für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt.
Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseirinchtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren,
Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen
sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen
Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß
gestreift.
2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und
andere Stellen sind
Zeichen 600
Absperrschranke
Zeichen 605
Leitbake (Warnbake)
Zeichen 610
Leitkegel
Zeichen 615
fahrbare Absperrtafel
Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig
oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen,
aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße
Warneinrichtungen verwendet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten
zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst
gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten
das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.
3. Leiteinrichtungen
a) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können
an den Straßenseiten
Zeichen 620
Leitpfosten (links ) Leitpfosten (rechts)
in der Regel in Abständen von 50 m stehen.
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln
oder Leitmale angebracht sein, wie
Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen
und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf
der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln
verwendet werden.
Zeichen 630
Park-Warntafel
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung
sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden;
dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden
oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der
Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen
obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden
können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall
erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit
der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden
im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen
werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen
(§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln.
Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der
an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige
Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung
und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs.
2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere
Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den
Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und
die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über
den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde
hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder,
so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in
deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts
kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein
auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3 a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen
von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt,
sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch
zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2
und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine
andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde
wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch
den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen
der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit
der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für
ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren
Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten
Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung
der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen
auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung
der Straße durch den Bundesgrenzschutz, die Polizei und
den Katastrophenschutz.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen
der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder
verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an
der Straße,
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen sowie
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens,
der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssi
chernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1 a) Das gleiche Recht haben sie ferner
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2. in Luftkurorten,
3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend
der Erholung dienen,
4 a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus
Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten
sowie
6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb
ge schlossener Ortschaften, wenn dadurch anders nicht vermeidbare
Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden
können.
(1 b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die
notwendigen Anordnungen
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen
Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten
für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
und Blinde sowie für Anwohner,
3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten
Bereichen und geschwindigkeitsbeschränkten Zonen,
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen
sowie
5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen
oder zur Un terstützung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten
für Anwohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen,
verkehrsberuhigten Bereichen, geschwindigkeitsbeschränkten
Zonen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor
Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde
an.
(1 c) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen
und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte
Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen
von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1 d) Nach Maßgabe der auf Grund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
von den Landesregierungen erlassenen Rechtsverordnungen (Smog-Verordnungen)
bestimmen die Straßenverkehrsbehörden schließlich,
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen bei Smog
aufzustellen sind.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur
Verhütung von außerordentlichen Schäden an der
Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind,
können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich
anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden
Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr
umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.
Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die
Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers
der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt.
Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht-
oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken
oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten
der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind
durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung
anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden,
wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen
und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber,
wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden
bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden
- die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße,
Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein.
Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen,
wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße
gefährdet wird.
(3 a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt
die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen
mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes
oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen werden
durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 und des Absatzes 1
d jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen,
Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern
die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den
gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb
einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger
verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das
gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde
angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine
Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung
stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz
1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr
auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter
Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen
Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen,
wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung
zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und
wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen
haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen
zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen
gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche
die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde;
ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie
Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich
die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des
Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb
geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274) erhöhen.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die
nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit
durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen genehmigen
1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
(§ 2);
2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße
zu betre ten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen
(§ 18 Abs. 1, 10);
3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber Grundstücksein-
und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
4 a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes
der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten
(§ 13 Abs. 1);
4 b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen
290 und 292) nur
während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§
13 Abs. 2);
4 c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen
(§ 15 a);
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite
von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs.
2 bis 4);
5 a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen
(§ 21);
5 b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten
und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21 a);
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als
Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1
Satz 3 und 4);
7. vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§
32 Abs. 1);
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Lei
stungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr.
I und 2);
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Ver
kehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen
von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher
Verkehrsmittel angebracht sind;
11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen
(§41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§
43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen
sind;
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3 a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche mitzunehmen (§
21 Abs. 2) können für die Dienstbereiche der Bundeswehr,
der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen
Hauptquartiere, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost
und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz
die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen.
Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß vorgeschriebene
Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden
müssen (§ 21 a).
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften
dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle
oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom
Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber
hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken
Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung
in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken
sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und
ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister
für Verkehr zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen
vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen,
Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann
die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens
auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen
fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen
Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung
wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs.
2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt,
die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde,
in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde
ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger
Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs.
3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz
oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von §
18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk
auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden
soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist
die Verwaltungsbehörde zu ständig, die diese Verfügung
erläßt;
2. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige
Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für
Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die
Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz
oder eine Zweigniederlassung hat;
4. nach § 46 Abs. I Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßen
verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
5. nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hal, auch für
die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6. nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrs
behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch
für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig,
ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein
Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
7. nach §46 Abs. I Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen
erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinde rung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde
auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres
Bezirks angeordnet sind;
8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden
soll.
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung
der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5
genannten Truppen, den Bundesgrenzschutz, die Polizei und den
Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde
oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der
erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
§ 48 Verkehrsunterricht
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der
Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten
Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten
im Straßenverkehr teilzunehmen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
Vorschrift über
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach §
1 Abs. 2,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
3. die Geschwindigkeit nach § 3,
4. den Abstand nach § 4,
5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4 a, Abs. 5 Satz
2, Abs. 6 oder 7,
6. das Vorbeifahren nach § 6,
7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5,
8. die Vorfahrt nach § 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach §
9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5,
10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11
Abs. I oder 2,
12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3 a
Satz 1, Abs. 3 b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz
3 oder 5 oder Abs. 4 a bis 6,
13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs.
1 oder 2,
14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach §
14,
15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15 a. das Abschleppen nach § 15 a,
16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge
nach § 17,
18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach
§ 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,
19. das Verhalten
a) an Bahnübergängen nach § 19 oder
b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und
Schulbussen nach § 20,
20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1 a, Abs.
2 oder 3,
20 a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21 a Abs.
1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21 a Abs.
2,
21. die Ladung nach § 22,
22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in
§ 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs.
2,
24. das Verhalten
a) als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis 4,
b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c) auf Brücken nach § 27 Abs. 6,
25. den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntags
fahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31,
27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrs
widrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher
Geräte nach § 32,
28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs.
1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b sofern
er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene
Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt
- oder nach § 34 Abs. 3, verstößt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen §
27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene
Verbände gelten den Vorschriften befolgt werden,
1 a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unter
bricht,
2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen §
27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwider
handelt,
4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer
von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten
Fahrverkehr ein heitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung
zuwider handelt,
5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an
einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt
oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür
sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften
oder Auflagen befolgt werden oder
7. entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder
einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung
oder entgegen Abs .5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung
eines Polizeibeamten nicht befolgt,
2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an
Wechsellicht zeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen
mit Grün pfeil zuwiderhandelt,
3. entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht
zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blink licht
verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie
Bahn schafft,
4. entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen gegebene
An ordnung nicht befolgt,
5. entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu den Zeichen
306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325 oder 340 gegebene
Anordnung
nicht befolgt,
6. entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte
abge sperrte Straßenflächen befährt oder
7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung,
die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden
ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über
die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1 a. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung
trägt,
2. entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die
öffent liche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3. entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor
An ordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage
der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5. entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt
oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht
nicht folgt oder
7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug
führt oder mit einem Fahrrad fährt.
§ 50 Sonderregelung für die Insel
Helgoland
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen
und das Radfahren verboten.
§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von §
5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die
Aufstellung dieses Zeichens beantragt.
§ 52 Entgelt für die Benutzung
tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die
Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch
besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher
Bestimmungen nicht entgegen.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (RGBL.
I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
1956 (BGBl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung
vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (BGBl. I
S. 485), vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und vom 30.
April 1964 (BGBl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer
Kraft.
(3) Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16.
November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der
Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31.Dezember
1995 die Bedeutung des Zeichens 224 224) in der Fassung der vorstehenden
Verordnung.
(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen
Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung,
die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser
Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis
längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche
(Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet
werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor
dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte,
bis längstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift »bei Nässe«
darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt
sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet
werden.
(7) Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung,
die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der
Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31.
Dezember 1999.
(8) Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten
dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.
(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli
1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach
ihre Gültigkeit. Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur
noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen
angeordnet und aufgestellt werden.
(10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes
einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr.
8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung)
bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
(11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes
einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315
(§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis
30. Juni 1994 wirksam.
(12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden
Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
(13) Die bisherigen Zeiten 229 behalten die Bedeutung, die sie
nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung
hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.
Ich bedanke mich für Ihr Interesse.
|